|
|
|
Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wurde mit 20,00 Euro pro Kalenderjahr festgelegt. Wer eine (Teil)Patenschaft übernommen hat, kann als außerordentliches Mitglied geführt werden und ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag ist nicht mehr zu entrichten.
Zum Ehrenmitglied können Personen, die besondere Verdienste im Verein geleistet haben oder Spender, die mindestens einen finanziellen Beitrag von 1.500,-- Euro an den Verein abgeführt haben, ernannt werden.
Auszug aus den Statuten:
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
| 1). |
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. |
| 2). |
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. |
| 3). |
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
| 1). |
Mitglieder des Vereins können alle physische Personen sowie juristische Personen werden. |
| 2). |
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. |
| 3). |
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. |
| 4). |
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. |
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
| Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. |
| Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit. |
|
|
|
|